Schönfeld
Schönfeld
Stölpchen
Pirna
Kleinkmehlen
03 52 48/8 30-0 Mo - Fr 7.00 Uhr - 16.00 Uhr Großenhainer Straße 29, 01561 Schönfeld
03 52 40/7 10-0 Montag bis Freitag - 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Dorfstraße 23, 01561 Stölpchen
03 50 1/46 40 11 7.00 - 16.00 UhrBraudenstraße 11, 01796 Pirna
03 57 55/6 01-0 Montag bis Freitag - 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Parkstraße 6a, 01990 Kleinkmehlen

AGB

AGB

» Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit Tamara Grafe Beton GmbH (i. F. Grafe Beton) es sei denn, beim Gegenstand des Vertrages handelt es sich um Transportbeton und Zubehör zur Herstellung und Förderung von Transportbeton.
2. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grafe Beton; andere Bedingungen werden nicht Bestandteil, auch wenn Grafe Beton ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; es sei denn Grafe Beton erkennt die anderen Bedingungen schriftlich ausdrücklich an.

§ 2 Angebote und Vertragsinhalt
1. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Grafe Beton zustande.
2. Mit Annahme eines Auftrages wird die Herstellung eingeleitet, Auftragsänderungen oder eine Aufhebung des Vertrages ist dann grds. nicht mehr möglich, wenn der Besteller nicht entsprechende gesetzliche Ansprüche hat.
3. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der Auftragsbestätigung und diesen AGB. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die Beschaffenheit von Mustern und Ausstellungsstücken sowie beschreibende Angaben in Prospekten oder im Internet, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht bestätigt werden, sind nicht verbindlich. Eine gesonderte Speicherung des Vertragsinhaltes erfolgt nicht.
4. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Käufer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Nachweis über Zugang und Vollständigkeit der Unterlagen ist vom Käufer zu führen.

§ 3 Leistungsbeschreibungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN/DIN-EN- Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und -beschreibung und begründen nicht die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, eine solche Garantie ist ausdrücklich schriftlich dem jeweiligen Besteller gegenüber eingeräumt worden. Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige technische oder rohstoffmäßige unvermeidbare Abweichungen davon (z.B. geringfügige Farb- und Strukturabweichungen) beeinträchtigen die Güte der Ware nicht und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die gelieferte Ware kann geringfügig von den vor Vertragsschluss vorgelegten Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß und Leistungsbeschreibungen sind reine Beschaffenheitsangaben, soweit wir für diese Angaben nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen haben.
2. Es gilt § 377 HGB. Die Rüge hat unverzüglich und insbesondere vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigenten Baugrunden oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertag nicht vorausgesetzt sind.
Bruch und Schwund können in den handelsüblichen Grenzen nicht beanstandet werden. Beanstandete Baustoffe dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verarbeitet werden.
Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Bei Betonsteinprodukten sind leichte Farb- und Strukturunterschiede unvermeidbar. Ausblühungen, Sinterspuren, Haarrisse sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache, auch technisch unvermeidbar und kein Grund zur Mängelrüge Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines in sich vereinigen. Für die bei Natursteinen vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegseine Wertminderung des Natursteines bedeuten. Für absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden. Bei Natursteinen sind Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdopplungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
4. Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird vom Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir den Käufer hinweisen.

§ 4 Preise
1. Die Preise gelten ab Lieferwerk, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich Lieferung „frei Empfangsort“ oder „frei Baustelle“ vereinbart wurde. Sie verstehen sich zzgl. Fracht und zur Lieferung notwendiger Paletten, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Bei Rücklieferung wird der Palettenpreis abzgl. einer Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Voraussetzung der Gutschrift ist der mangelfreie Zustand der Paletten und die Rückgabe innerhalb von vier Wochen ab Lieferung. Die Preise pro qm für Pflaster und Platten sowie lfdm für Bordsteine, Randsteine, etc. beziehen sich auf die zu belegende Fläche und beinhalten den üblichen, nach den technischen Regelwerken auszuführenden Fugenanteil. Paletten, BigBags, Kugelkopfabheber und sonstige in der Rechnung separat ausgewiesene Transport-/Verladehilfen sind nicht skontierfähig.
2. Die Preise sind Nettopreise. Gegenüber Verbrauchern wird jeweils der Bruttopreis gesondert ausgewiesen. 

3. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. 



§ 5 Lieferung und Abnahme bei Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Die Verladestelle von Grafe Beton ist für die Lieferung Erfüllungsort. Bei Anlieferungen trägt der Besteller die Gefahr ab der Verladestelle.

2. Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung einer mit beladenem schwerem Lastzug bis zu 40 Tonnen Ladegewicht befahrbaren Anfuhrstelle. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Eine Anfuhrstraße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Stellt der Besteller eine entsprechende Anfuhrstraße nicht zur Verfügung, so befindet er sich ab dem Zeitpunkt, der bei Vorhandensein einer entsprechenden Straße die Lieferung ermöglicht hätte, in Annahmeverzug. Anfallende Nebenkosten wie z.B. Kanal- und Ladestraßengebühren, Liege, Roll- und Standgelder oder dergleichen, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Soweit erforderlich, hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten notwendige behördliche Genehmigungen für Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen zu erwirken. Sollte eine Anfahrt aufgrund von straßenverkehrsrechtlichen Gewichtsbeschränkungen nur mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung möglich sein, ist uns dies rechtzeitig anzuzeigen. Falls wir die Beantragung dieser Ausnahmegenehmigung übernehmen, trägt die Kosten dafür der Käufer, ebenso wie für eventuelle Mehraufwendungen wie z.B. Begleitfahrzeuge oder Minderausladungen, die sich aus der Genehmigung ergeben.
3. Die Lieferung erfolgt „frei Empfangsort“ oder „frei Baustelle“, wobei als Baustelle der vom Besteller benannte Lieferort gilt. Bei vereinbarter Lieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass an der Entladestelle bei Anlieferung eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal, soweit die Lieferung nicht mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen erfolgt – zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitseht. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns, nach unserem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Das Abladen hat unverzüglich nach Anlieferung zu erfolgen. Jede Verzögerung des vorzunehmenden Abladens hat der Besteller zu vertreten. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen und Bürgersteigen, ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
4. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
5. Der Besteller hat die versandbereit gemeldeten Waren abzunehmen. Nimmt der Käufer die Ware nicht oder einen Teil derselben nicht spätestens zwei Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung ab, hat er die versandbereit gemeldete Ware sofort zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über. Bei unberechtigter Abnahmeverweigerung trägt der Besteller alle dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere zusätzliche Transportkosten, Mahnkosten, Aufbewahrungskosten. Ist der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB und handelt es sich bei dem Geschäft um einen beiderseitigen Handelskauf gem. § 343 ff. HGB, kann Grafe Beton auch die üblichen Lagerkosten beanspruchen.
6. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Waren ist generell ausgeschlossen und wird ohne vorherige Einwilligung nicht durchgeführt. Sofern wir uns ausnahmsweise zu der Rücknahme bereit erklären, werden nur einwandfreie und unbeschädigte Produkte zurückgenommen und es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, wobei bei Pflaster, Platten und Borden nur volle Pakete zurückgenommen werden. Wiedereinlagerungskosten werden i. H. v. 40 % des Warenwertes in Rechnung gestellt. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Käufers, auch bei Abholung durch von uns beauftragte Spediteure. Die erteilte Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient der Verrechnung mit zukünftigen Lieferungen. Die Gefahr bei Rücksendungen trägt der Käufer bis zum vollständigen Abladen an dem von uns angegebenem Bestimmungsort.
7. Die Liefertermine und die Lieferfristen sind gesonderten schriftlichen Vereinbarungen vorbehalten, sie setzen voraus, dass Inhalt und Umfang des Auftrages vollständig geklärt sind. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z.B. Streik, Aussperrung, Pandemien oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten) verlängern die Lieferzeit angemessen. Entfallen die Leistungshindernisse nicht innerhalb angemessener Zeit, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist ausgeschlossen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum eines von Grafe Beton nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses.
8. Wird von Seiten des Käufers die Lieferung für bestimmte Tage oder Stunden vorgeschrieben, so kommen wir dieser Forderung nach Möglichkeit nach, ohne hierfür jedoch eine Haftung zu übernehmen.
9. Halten wir auf Veranlassung unseres Vertragspartners Produktions- oder Lagerkapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet unser Vertragspartner für den uns daraus entstandenen Schaden.
10. Bei einem Verkauf ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Verladungstechnik hat durch den Abholer zu erfolgen. Der Abholer hat die erforderlichen Ladungssicherungsmittel zu stellen. Wir kontrollieren nicht die vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Betonbauteile einwandfrei verladen sind und Verlademängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen. Der Käufer bzw. der beauftrage Abholer ist für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts allein verantwortlich. Für Abholer erfolgt das Beladen der Fahrzeuge während unserer jeweiligen Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für Schäden, die durch Wartezeiten entstehen, haften wir nicht.

§  6 Verzug und Unmöglichkeit gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)

Schadenersatz wegen Verzug oder von Grafe Beton zu vertretender Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§  7 Rücktritt gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 

1. Grafe Beton hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn erhebliche Gründe gegen die Kreditwürdigkeit des Bestellers, die anhand objektiver Umstände nachzuweisen sind, z.B. Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sprechen.

2. Im Übrigen steht Grafe Beton ein Rücktrittsrecht bei objektiv vertragswidrigem Verhalten des Bestellers zu.

3. Grafe Beton ist weiterhin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn von dem eingesetzten Lieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann. 


§ 8 Mängelrüge, Fristen
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
2. Besteller sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Fehl- oder Mehrmengen oder Falschlieferungensind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau. Bei Unternehmerkunden ist insbesondere § 377 HGB zu beachten.
3. Die Prüfung der Wasserundurchlässigkeit bei Fertigteilen aus Beton für Entwässerungsgegenstände hat entsprechend den gültigen Vorschriften und Normen vor dem Verfüllen der Bauteile zu erfolgen.
4. Ein offensichtlicher oder wesentlicher Mangel liegt i.d.R. vor, wenn sicherheitsrelevante Eigenschaften nicht erfüllt sind, wenn er so bedeutend ist, dass der Auftraggeber die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, die Nutzung des Werkes nicht möglich ist, Auswirkungen auf die Funktion des Werks bestehen.
5. Unvermeidbare Farbunterschiede im Graubereich stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Ausblühungen stellen keinen Reklamationsgrund dar, sie entstehen aufgrund eines natürlichen Prozesses infolge chemischer Reaktionen nach der Herstellung der Produkte.
6. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anzuzeigen. Erfolgt das nicht, kann eine Reklamation nicht mehr anerkannt werden.

§ 9 Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung mit den nachfolgenden Beschränkungen.
2. Im Fall einer vor dem Einbau anerkannt mangelhaften Ware durch Grafe Beton obliegt Grafe Beton für den Fall, dass der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, die Wahl der Nachbesserung oder der Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Ist diese Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar, verzögert oder fehlgeschlagen (erst nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch, der nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat), kann der Käufer nach seiner Wahl nur das Recht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag geltend machen. Ist der Besteller ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und die Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann Grafe Beton den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Beim Einbau offensichtlich mangelhafter Ware durch den Verbraucher wird die Nacherfüllung nach § 439 Absatz 3 Satz 1 abgelehnt. Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn uns der Besteller keine Gelegenheit gibt, uns vom Mangel zu überzeugen, insbesondere dann, wenn er unserem Verlangen, die beanstandete Ware in Augenschein zu nehmen oder Proben davon zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
Bei begründeter Mangelrüge kann der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigem Kosten möglich, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und mangelfreie Waren nachzuliefern. Soweit wir den Mangel zu vertreten haben, kann der Käufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
3. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt gegenüber einem Unternehmer nach § 14 BGB ein Jahr, gegenüber einem Verbraucher gem. § 13 BGB zwei Jahre, ab Lieferdatum.
4. Ist der Käufer Unternehmer, so sind die Regelungen des § 445a BGB ausgeschlossen.

§ 10 Widerrufsbelehrung für Verbraucher (§ 13 BGB)
Soweit es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, steht diesem bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Tamara Grafe Beton GmbH, Großenhainer Straße 29, 01561 Schönfeld/Sachsen, 035248/830-0, t.grafe@grafe.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung werden hinsichtlich solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post an uns zurückgesandt werden können (Speditionsware), für jede derartige Ware auf höchstens etwa 89 Euro geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.)
Tamara Grafe Beton GmbH, Großenhainer Straße 29, 01561 Schönfeld
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.

Das vorgenannte Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen, soweit es sich um die Lieferungen von Waren handelt,
die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB);
wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB).

§ 11 Haftung
1. Die Anbieterin haftet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Allerdings beschränkt sich die Haftung sowie die ihrer Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht wesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften die Anbieterin sowie ihre Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust ihres Lebens.
3. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Haftung für Aus- und Einbaukosten bei offensichtlich mangelhafter Ware mit Verweis auf die Prüfpflicht des Käufers ausgeschlossen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und künftig entstehenden Forderungen Eigentum von Grafe Beton. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung auf Seiten der Grafe Beton begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
2. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware treten an ihre Stelle die neue Sache bzw. die im Wege der Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlangten Forderungen des Bestellers in der Höhe des Wertes der vormaligen Vorbehaltsware. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller mit dem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass diese wesentliches Bestandteil desselben wird, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten infolge des Einbaus der Sache bestehenden oder entstehenden Forderungen i. H.d.Wertes der Vorbehaltsware ab.
4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller mit dem Grundstück des Bestellers i. S. v. § 946 BGB verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks be- und entstehenden Forderungen i. H. des Wertes der Vorbehaltsware ab.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf Grafe Beton tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere für Pfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
6. Grafe Beton ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. den Absätzen 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Grafe Beton wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung bzw. spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sowie bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller Grafe Beton unverzüglich unter Übergabe der für die Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 %, so ist Grafe Beton insoweit zur Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

§ 13 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2. Ist von Grafe Beton nur teilweise geleistet worden, so kann die Zahlung bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils nicht verweigert werden.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um eine fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.

§ 14 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Forderungen von Grafe Beton sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug fällig.
2. Rechnungen von Grafe Beton gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Grafe Beton wird den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
3. Von Bestellern, die Kaufmann i. S. d. HGB sind, ist Grafe Beton berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit i. H. v. 12 % per anno zu fordern. Im Falle des Verzugs wird der Zahlbetrag mit einem Zinssatz i. H. v. 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher i. S. v. § 13 nicht beteiligt ist, i. H. v. 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers gilt, wenn dieser Unternehmer ist, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Scheck- oder Wechselprozess, dass Grafe Beton berechtigt ist, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 15 Sonderanfertigung bei Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Bei Sonderanfertigunen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Nachproduktion von Mehrmengen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand, ist Grafe Beton berechtigt, den Vertragswert als Entschädigung für den entgangenen Gewinn und für entstehende Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Das Recht von Grafe Beton, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt. Die Berechnung von Sonderanfertigungen erfolgt spätestens am Tag der Meldung der Versandbereitschaft, zeitverschobene Liefertermine sind mit der Auftragsbestätigung abzustimmen.

§ 16 Datenschutz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung (https://grafe.de/datenschutz/).

§ 17 Sonstiges
1. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Dresden.
2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt für alle Rechtsverhältnisse auf diesen Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Änderungen oder Impfungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die Online-Streitbeilegung bereit (OS-Plattform). Diese Plattform ist zu finden unterhttp://ec.europa.eu/odr . Die Anbieterin schließt ausdrücklich eine alternative Streitbeilegung gemäß Richtlinie 2013/11/EU aus. Sie ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

» AGB Transportbeton

Die nachstehenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton, dies gilt auch bei späteren Verträgen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

§ 1 Angebote
Angebote sind freibleibend. Dies gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder wenn die vertragsgegenständlichen Leistungen bereits erbracht wurden. Wesentlicher Bestandteil unseres Angebotes ist unsere jeweils gültige Preisliste. Für die richtige Auswahl der Betonsorte und Betonmenge ist allein der Käufer verantwortlich.

§ 2 Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, das gilt nicht, soweit wir die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, durch die Folgen einer Pandemie und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.
Macht der Käufer bei Abruf der Ware unzutreffende oder unvollständige Angaben, z.B. über den Ort, die genaue Zeit oder die konkrete Menge der Lieferung, so haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden.
Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Er hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Boden einen standsicheren Betrieb der Betonpumpe erlaubt. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden, falls sie nicht gegeben sind. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat. Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Als Schäden im Sinne dieser Ziffer gelten insbesondere Standzeiten der LKW, die pauschal mit 50,00 Euro/Stunde zu bezahlen sind. Des Weiteren gehören insbesondere Transport- und Recyclingkosten zu den zu ersetzenden Schäden.

§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk zu dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Käufer über. Bei Zulieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

§ 4 Mängelansprüche
Wir stellen den Beton unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften her, er wird danach überwacht und geliefert. Für sonstigen Beton müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. Im Übrigen gilt die übliche Beschaffenheit als vereinbart. Wird die Kaufsache nicht fachgerecht verarbeitet und/oder nachbehandelt, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Käufer dafür, wenn er die Kaufsache verändert und z.B. durch spätere Zugabe von Wasser die Festigkeit des Betons negativ verändert. Für die Geltendmachung von Mängeln gilt § 377 HGB. Mängel sind schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen (Beweislastregel). Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Ansprüche aus offensichtlichen Mängeln, gleich welcher Art, oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Kaufsache (in Art oder Menge) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht sofort bei Übergabe des Betons gerügt werden; in diesem Fall hat der Käufer uns die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind sofort nach Erkennen oder Erkennenmüssen unverzüglich zu rügen. Probewürfel dürfen nur dann als Beweismittel für die Güte verwendet werden, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der abgenommene Beton als genehmigt. Jede Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtige Person die Kaufsache mit Zusätzen, insbesondere Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder sie vermengen oder verändern lässt. Wegen eines Mangels, der rechtzeitig gerügt und den wir zu vertreten haben, behält sich der Verkäufer vor, nach seiner Wahl eine mangelfreie Kaufsache neu zu liefern oder den Mangel selbst zu beseitigen oder den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf den unmittelbaren Schaden aus der mangelhaften Lieferung. Alle Mängelansprüche, außer solcher nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, verjähren, abweichend von § 195 BGB, innerhalb von zwei Jahren; die Ausnahme gilt nicht, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen ist.
Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

§ 5 Haftung aus sonstigen Gründen
Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers-abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit-gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Betonfördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, falls es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Unsere gesetzlichen Regressrechte (§§ 478, 479 BGB) innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde.

§ 6 Sicherungsrechte
Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher -auch zukünftig- aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Kaufsache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neue Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung der Kaufsache mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die Kaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20% übersteigt.

§ 7 Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Fracht, Maut, CO2-Abgaben und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Nichtkaufleuten gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist aus § 309 Nr. 1 BGB. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit Vertragsschluss fällig ohne Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen -auch bis dahin gestundete-sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Wir selbst sind alsdann berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Skontierung bedarf unserer Einwilligung; Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Verkäufer darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Käufers auf seine Schuld -auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen- angerechnet wird. Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Die Frist für die Prenotifikation bei SEPA Basis- bzw. Firmenlastschriften beträgt einen Tag.

§ 8 Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Dresden.
2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt für alle Rechtsverhältnisse auf diesen Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Änderungen oder Impfungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung (https://grafe.de/datenschutz/).

§ 11 Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige Regelung dieses Punktes zu treffen, welche inhaltlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

» AGB Betonfördergeräte

Im Folgenden kurz „Vermieter“ genannt.

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes Mietvertrages über ein Betonfördergerät und dessen Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Allgemeine Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie den allgemeinen Bedingungen des Vermieters widersprechen, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn der Vermieter erkennt die anderen Bedingungen schriftlich ausdrücklich an.

§ 1 Angebot
Angebote des Vermieters sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist.

§ 2 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähren. Gegenstand des Mietvertrages ist ein funktionstüchtiges Betonfördergerät mittlerer Art und Güte, die Auswahl erfolgt allein durch den Vermieter. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport am Einsatzort. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer der Mietzeit ist die Tachoscheibe/der Tachograph des Fahrzeuges maßgebend. Der Vermieter ist bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch den Vermieter berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§326 BGB), wenn und soweit Abweichungen in erheblichem Umfang gegeben sind. Soweit dem Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauches der Mietsache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist er berechtigt, die Gewährung des Gebrauches um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, durch die Folgen einer Pandemie und sonstige Ereignisse, die beim Vermieter oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache abhängig ist. Der Vermieter kann sich jedoch nicht auf diese Umstände berufen, soweit sie für ihn vorhersehbar und vermeidbar waren. Eine Gewährleistung für den mit der Mietsache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Sonstige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung verursacht ist. Die Haftung für von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

§ 3 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. 
Im Übrigen hat der Mieter alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat dafür zu sorgen, dass er die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigsperrungen rechtzeitig erwirkt und dass das für den Transport der Mietsache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr und Behinderung erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Anfahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Er hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Boden einen standsicheren Betrieb des Betonfördergerätes erlaubt. Der Standort des Betonfördergerätes sowie die Einbaufläche muss vom Mieter so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnliches geschädigt werden können.
Straßen- und Bürgersteigabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen hat der Mieter auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen der Betonfördergeräte und Fahrzeuge sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der Mietsache ausreicht.
Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteige, Gebäudeteile und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalung- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. 
Des Weiteren hat der Mieter dem Vermieter kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht. 
Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der Mietsache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger/unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

§ 4 Sicherungsrechte
Der Mieter tritt dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die der Vermieter gegen dem Mieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, schon jetzt alle seine auch künftig bestehenden Forderungen aus dem jeweiligen Bauvertrag, die dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Leistung des Vermieters mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 
Der Vermieter nimmt die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter seine Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der vorher erläuterten Ansprüche an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis wird der Vermieter solange Gebrauch machen, wie der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Bei laufenden Rechnungen gelten die Sicherheiten des Vermieters als Sicherung für die Erfüllung seiner Saldoforderungen. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Heraus-gabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 5 Mietzins und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung die Selbstkosten, insbesondere für Personal, Betriebsstoffe, CO2-Abgaben und Mautgebühren, ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen.
 Zuschläge für die Gewährung des Gebrauches der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und in der kalten Jahreszeit werden nach jeweils aktueller Preisliste des Vermieters berechnet. Grundsätzlich sind die Rechnungen des Vermieters sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Fall ist ein Skonto-Abzug unzulässig. 
Auf Verlangen kann der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, beansprucht der Vermieter ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 
Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Mieter die Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch des Vermieters gefährdet wird, kann der Vermieter die obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn der Kreditversicherer des Vermieters den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt. 
Die Zahlungsansprüche gegen den Mieter werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig: – wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät;
- wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen; 
- wenn er die Forderungen des Vermieters bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird. In allen vorstehenden Fällen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Dresden.
Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt für alle Rechtsverhältnisse auf diesen Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Änderungen oder Impfungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

§ 7 Datenschutz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung (https://grafe.de/datenschutz/).

§ 8 Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige Regelung dieses Punktes zu treffen, welche inhaltlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.